Insolvenz
  Insolvenzverwaltung
  Insolvenzverwalter
  Verfahrensinformationen
  Lars Bjarne Buwitt

 

Wirtschaftlich denken und verantwortlich handeln:

Buwitt - Insolvenzverwaltung

Lars Bjarne Buwitt

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter

 

Kontakt

inso@buwitt.de

 

Telefon 040 - 30 98 99 98 0
Telefax 040 - 30 98 99 98 9

 

Jedes Unternehmen hat seinen Lebenszyklus. Gelingt es den Geschäftsleitern und Gesellschafter nicht, eine ordnungsgemäße Geschäftsbeendigung herbeizuführen, entsteht häufig eine krisenhafte Situation, die das Eingreifen eines Insolvenzverwalters erforderlich macht. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

 

Das Mindestziel jeder verantwortungsvollen Insolvenzverwaltung ist eine geordnete Abwicklung der Unternehmensbeendigung. Eine Insolvenzsituation bedeutet regelmäßig einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust für die Gläubiger und häufig auch die Gesellschafter. Auf der anderen Seite ruft eine Insolvenz bei vielen Beteiligten, besonders den Arbeitnehmern, viele Ängste hervor. Gute Insolvenzverwaltung erfordert daher viel Empathie für die betroffenen Menschen, einen geschärften Blick für die vielfältigen Interessen der Beteiligten und vor allem fundiertes rechtliches und betriebswirtschaftliches Know-how.

 

Entsprechend der Entwicklung in Rechtsprechung und Gesetzgebung endet gute Insolvenzverwaltung heutzutage aber nicht bei der Unternehmensliquidation. Die Insolvenzordnung begreift sich heute als aktives „Sanierungsinstrument“, das dem Insolvenzverwalter eine herausgehobene Position bei dem Versuch einer Neuaufstellung sanierungswürdiger Unternehmen zuweist.

 

Im Bereich der natürlichen Personen steht der Aspekt der Restschuldbefreiung, d.h. der vollständigen Entschuldung, im Vordergrund. Auch hier, bei den sogenannten „Verbraucherinsolvenzverfahren“, ist ein integrativer Ansatz gefordert: Ein ausgeprägtes Verständnis für das Zusammenwirken sozialer, wirtschaftlicher, psychologischer und natürlich rechtlicher Elemente ist erforderlich, um den „Neustart“ des Schuldners nach der Entschuldung proaktiv unterstützen zu können.